Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der LST GmbH, Kirchweg 214, D-28199 Bremen
1. Allgemeines
Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen allein nachstehende Bedingungen zugrunde. Etwaige entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden haben keine Geltung. Änderungen unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Von einer gleichwie gearteten Teilunwirksamkeit unserer Bedingungen bleibt die Wirksamkeit des übrigen Teiles unserer Bedingungen unberührt. Mündliche Abreden sind unwirksam. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im übrigen gelten unsere jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und juristischen Personen – Sie finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
2. Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk in D, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Versandtag. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen sind binnen 15 Tagen, ab Rechnungsstellung mit 2% Skonto, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Für Aufträge können wir Vorauszahlungen unserer Lieferung verlangen. Bei verspäteter Zahlung steht es uns frei Verzugszinsen zu berechnen, nämlich in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzögerungsschäden bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Hieraus entstehende Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar zu bezahlen. Unserem Kunden ist es nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Aufrechnung, gleich aus welchem Grund, geltend zu machen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, oder wird gegen Ihn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet, werden unsere auch etwa durch Wechselannahme- gestundeten Forderungen sämtlicher bestehender Verträge in vollem Umfang sofort fällig. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.
3. Lieferung
Von uns angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden uns jedoch nicht. Wir sind insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Bei höherer Gewalt, auch im Falle Materialmangels bei uns oder unseren Zulieferanten, sowie bei Betriebsstörungen, gleich welcher Art, sind wir von der Lieferverpflichtung frei und berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen etc. sind nur annähernd gültig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat er beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat die Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden 14 tätigen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit daraus entstehenden Kosten, gegebenenfalls Verlustbeträgen, zu belasten.
4. Rücklieferungen
Rücklieferungen aus welchem Grund auch immer können nur nach vorheriger Zustimmung von uns akzeptiert werden. Die Lieferung ist sachgemäß zu verpacken und die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Werden mit unserem Einverständnis Waren oder Leistungen aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen wir 80% des Warenwertes – mindestens jedoch 250,- D – zur Abdeckung der entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sowie beschädigte Waren/Leistungen sind von der Rückgabe oder vom Umtausch ausgenommen.
5. Schutzrechte
Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt, verwertet, noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht – auch bei „Franko“-Lieferung – mit dem Verlassen der Lieferteile aus unserem Fabrikgelände, bei Verzögerung in Folge von uns nicht zu vertretenden Umständen oder Wunsch des Kunden im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Erweiterungen:
a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen aus dem vorliegenden Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unserem Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, der Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
b. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, ist ausgeschlossen. In diesem Falle steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zu unserer Sicherung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Der Kunde ist verpflichtet, dem Eigentümer der anderen Sache von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Die neue Sache darf ihrerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden.
Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert be- und/oder verarbeitet bzw. verbunden und unabhängig von der Abnehmerzahl, wären bereits jetzt in Höhe der den Lieferungsgegenständen entsprechend den Rechnungsbeträgen an uns abgetreten.
Der Kunde ist lediglich zum Weiterverkauf, zur Be- und/oder Verarbeitung, sowie zur Verbindung der Liefergegenstände ermächtigt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Liefergegenstände zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er hat uns über zwangsvollstreckungsrechtliche Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unserer Sachen und Rechte durch Dritte unverzüglich zu informieren.
Trotz der Abtretung ist der Kunde neben uns zur Forderungseinziehung ermächtigt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist jedoch auf unser jederzeitiges Verlangen verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hiervon bleibt unser Recht, die Forderungsabtretung den Drittschuldner bekanntzugeben, unberührt.
Der Kunde verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Ware ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
c. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, geht das Eigentum an unserer Vorbehaltsware und gehen die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu versichernde Forderung um 50% übersteigt. Sicherungen gleich welcher Art, für aus anderen Rechtsgründen als aus Waren- lieferungenantstandenen und damit zusammenhängenden Forderungen, wie z. B. Zinsen und Kosten, dienen bei Erfüllung dieser Forderung als Sicherheit für unsere Ansprüche aus Warenlieferungen.
8. Mängelhaftung
Falls der Kunde aus sofort erkennbaren Mängeln Ansprüche gegen uns abzuleiten beabsichtigt, hat er uns dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus nicht fristgerechter Lieferung oder sonstiger positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. Dies gilt nur insoweit, als weder uns, noch unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last fallen. Das gleiche gilt für Schadenersatzsansprüche, Wandelungs- und Minderungsrecht für Folgeschäden jeglicher Art, gleichgültig auf welcher Ursache sie beruhen. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Gewährleistungsansprüche abzutreten. Die Gewährleistungszeit beläuft sich grundsätzlich auf ein Jahr. Ergibt unsere Prüfung, daß die Reklamation unbegründet ist oder nicht zu unseren Lasten geht, erfolgen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung gegen Berechnung der anfallenden Aufwendungen bzw. des ursprünglichen Preises unter Zugrundelegung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Reparaturkosten Dritter werden von uns nicht anerkannt.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für sämtliche Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden Bremen. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Auf Vertragsbeziehungen mit ausländischen Kunden findet deutsches Recht Anwendung.
Bremen, den 01. Februar 2008